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Allgemeinverfügung Kreis TIR

Allgemeinverfügung

zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Tirschenreuth aufgrund steigender Fallzahlen;

Regelungen bei deutlich erhöhter Sieben-Tage-Inzidenz; Beschränkungen für Grenzgänger, Grenzpendler und für Betriebe

 

 

 

Aufgrund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes im Landkreis Tirschenreuth erlässt das Landratsamt Tirschenreuth gemäß § 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung sowie § 25 in Verbindung mit § 27 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) folgende

 

 

 

 

Allgemeinverfügung:

 

 

1. Beschränkungen für Grenzgänger und Grenzpendler

 

    1. Personen, die ihren Wohnsitz in einem Risikogebiet haben, das als Hochinzidenzgebiet ausgewiesen wurde und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Landkreis Tirschenreuth begeben und deren Arbeits- Studien- oder Ausbildungstätigkeit im Landkreis Tirschenreuth vor der Rückkehr an den Wohnsitz regelmäßig weniger als 24 Stunden dauert und die mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger), sind verpflichtet, sich nach jeder Einreise in den Landkreis Tirschenreuth auf direktem Weg an ihre Berufsausübungs- Studien- oder Ausbildungsstätte zu begeben.
    2. Grenzgänger sind verpflichtet, den Landkreis Tirschenreuth nach der jeweiligen Berufs- Ausbildungs- oder Studientätigkeit auf direktem Wege wieder zu verlassen.
    3. Während des Aufenthalts im Landkreis Tirschenreuth ist Grenzgängern ein Aufenthalt außerhalb des Betriebsgeländes der Arbeitsstätte, des Betriebsgeländes der Ausbildungsstätte oder des Schul- oder Hochschulgeländes nur gestattet, wenn dieser Aufenthalt im Rahmen der Arbeits-, Studien- oder Ausbildungstätigkeit zwingend erforderlich ist oder zur Vornahme einer nach der Einreise-Quarantäneverordnung, der Corona-Einreiseverordnung oder der 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorgesehenen Testung dient.
    4. Personen, die ihren Wohnsitz im Landkreis Tirschenreuth und ihren Arbeitsplatz in einem Hochinzidenzgebiet haben (Grenzpendler), sind verpflichtet, sich nach jeder Einreise in den Landkreis Tirschenreuth auf direktem Weg in ihre Wohnung zu begeben. Sie dürfen diese nur aus triftigen Gründen bzw. während der nächtlichen Ausgangssperre nur aus gewichtigen und unabweisbaren Gründen verlassen.

 

2. Beschränkungen für Betriebe

 

    1. Betriebe, die nicht bereits aufgrund der Regelungen der BayIfSMV in der jeweils geltenden Fassung einer Verpflichtung zur Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts unterworfen sind und die regelmäßig gleichzeitig mehr als 5 Personen beschäftigen, die ihren Wohnsitz in einem Hochinzidenzgebiet haben, sind verpflichtet, ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen. Das Schutz- und Hygienekonzept soll insbesondere Regelungen enthalten zum Mindestabstand zwischen den Beschäftigten, zur Maskenpflicht, zur Lüftung und zur Frage, ob die Arbeitstätigkeit möglichst in gleichbleibenden Arbeitsgruppen ausgeübt werden kann. Die Bestimmungen der Corona-ArbSchV bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Auf sie wird hingewiesen.
    2. Das Schutz- und Hygienekonzept muss auch ein Testkonzept für alle Arbeitnehmer beinhalten. Es ist auf Verlangen des Landratsamtes Tirschenreuth diesem vorzulegen. Von dieser Regelung unberührt bleibt die Anordnung weitergehender Testungen in Betrieben im Einzelfall.
    3. Für Betriebe, die bereits nach den Regelungen der 11. BayIfSMV zur Ausarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzepts verpflichtet sind, gelten die Nrn. 2.1 und 2.2 mit der Maßgabe entsprechend, dass deren Schutz- und Hygienekonzepte anzupassen sind.
    4. Betriebe, in denen Grenzgänger im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung beschäftigt sind, werden nach § 3 Abs. 2 S. 1 Coronavirus-Einreiseverordnung beauftragt, den nach erforderlichen Testnachweis für das Landratsamt Tirschenreuth entgegenzunehmen und zu kontrollieren. Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Kontrolle und der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen.

 

 

3.         Geltungsdauer

 

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

 

 

 

 

Hinweise:

 

1.       Im Übrigen bleiben die Vorschriften der 11. BaylfSMV in der jeweils gültigen Fassung unberührt.

 

2.       Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 bzw. § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Bei vorsätzlicher Begehungsweise, wenn damit die Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) einhergeht, stellen Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung Straftaten dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

 

3.       Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 lfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

 

4.       Diese Allgemeinverfügung ist mit ihrer Begründung im Amtsgebäude des Landratsamtes Tirschenreuth während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehbar und auf der Internetseite des Landkreises Tirschenreuth unter der Adresse www.kreis-tir.de abrufbar.

 

 

 

 

 

Gründe:

 

I.

 

 

Im Dezember 2019 ist erstmalig in China das neue Coronavirus (SARS-CoV-2) aufgetreten. Die WHO hat das damit verbundene weltweite Ausbruchsgeschehen als Pandemie eingestuft. Das Virus kann beim Menschen eine Infektion der Atemwege auslösen, die mit milden respiratorischen Symptomen bis hin zu schwer verlaufenden Pneumonien einhergeht. Etwaige Langzeitfolgen, auch bei leichten Krankheitsverläufen, sind bislang nach Robert-Koch-Institut (RKI) noch nicht abschätzbar.

 

Nach wie vor zeigt sich die Entwicklung des Infektionsgeschehens dynamisch; nach exponentiellem Anstieg der Fallzahlen sind trotz der ergriffenen Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung weiterhin steigende Fallzahlen zu verzeichnen. Insbesondere die Lage im Landkreis Tirschenreuth hat sich weiter verschärft. Derzeit beträgt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner (Quelle: Robert-Koch-Institut (RKI - Stand 09.02.2021 0.00 Uhr) für den Landkreis Tirschenreuth 392,8. Der 7-Tage-Inzidenzwert für den Freistaat Bayern liegt mit einem Wert von 76,7 (Stand 08.02.2021, 0.00 Uhr) weit unter dem Wert des Landkreises Tirschenreuth. Hinzu kommt, dass im Landkreis Tirschenreuth inzwischen bei mehreren Betroffenen eine Variante des Corona-Virus nachgewiesen wurde.

 

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat in der 11. BayIfSMV verschiedene Maßnahmen definiert, die einer weiteren Verbreitung des Virus entgegenwirken sollen. Insbesondere sind gemäß § 25 der 11. BayIfSMV durch die Landkreise bzw. kreisfreien Städte bei einer gegenüber dem Landesdurchschnitt deutlich erhöhten Sieben-Tage-Inzidenz unbeschadet des § 27 der 11. BayIfSMV weitergehende Anordnungen zu treffen, die dazu dienen sollen, dem örtlichen Infektionsgeschehen Rechnung zu tragen. Angesichts der dramatisch ansteigenden Fallzahlen im Landkreis Tirschenreuth und der sich nun verbreitenden Virusmutationen sind Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Infektionen erforderlich.

 

Die verfügten Maßnahmen sind mit der Regierung der Oberpfalz abgestimmt worden.

 

 

 

 

II.

 

 

1. Das Landratsamt Tirschenreuth ist zum Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig (§ 28 Abs. 1 Satz 1 lfSG in Verbindung mit den §§ 25 und 27 der 11. BaylfSMV sowie § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) und Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).

 

 

2. Rechtsgrundlage für die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen ist § 25 i. V. m. § 27 der 11. BayIfSMV.

 

Die Voraussetzungen von § 25 i. V. m § 27 der 11. BayIfSMV liegen vor. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28 a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Notwendige (besondere) Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz I IfSG zur Verhinderung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite insbesondere die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung – Maskenpflicht (§ 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG), Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum (§ 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG) und die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr (§ 28a Abs. 1 Nr. 4 IfSG) sein.

 

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet, so dass die WHO am 11.03.2020 das Ausbruchsgeschehen als Pandemie eingestuft hat. Die Erkrankung COVID-19 ist sehr infektiös. Insbesondere ältere Menschen oder solche mit Vorerkrankungen sind oft von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Eventuelle Langzeitfolgen, auch nach leichten Verläufen, sind derzeit laut Robert-Koch-Institut (RKI) noch nicht abschätzbar. Nach wie vor besteht weltweit, deutschlandweit und bayernweit eine weiterhin dynamische und ernst zu nehmende Situation. Dies gilt gerade auch für den Landkreis Tirschenreuth, wo vergleichsweise viele COVID-19-Erkrankungsfälle gemeldet werden. Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und langwierig. Da noch keine spezifische Therapie zur Verfügung steht und eine flächendeckende Impfung der Bevölkerung erst angelaufen ist, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung zu verlangsamen, damit die Belastung für das Gesundheitswesen reduziert wird, die medizinische Versorgung sichergestellt werden kann und eine ordnungsgemäße und zeitnahe Nachverfolgung der Infektionsketten gewährleistet ist. Hierdurch soll auch Zeit für die Entwicklung von antiviralen Medikamenten und das Zulassungsverfahren von Impfstoffen gewonnen werden. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird vom RKI als nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 Abs. 1 S. 1 IfSG) eingeschätzt.

 

Die Bayerische Staatsregierung macht mit ihren auf der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 IfSG fußenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen für verschiedene Bereiche

einschränkende Vorgaben. Aktuell gilt die 11. BayIfSMV vom 15.12.2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.01.2021.

Nach § 27 der 11. BayIfSMV bleiben weitergehende Anordnungen der örtlich für den Vollzug des IfSG zuständigen Behörden unberührt. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist. Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert mit dem Coronavirus SARS-CoV-19 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen deutlich überschritten, so muss die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung unbeschadet des § 27 der 11. BayIfSMV unverzüglich weitergehende Anordnungen treffen (§ 25 der 11.BayIfSMV). Insbesondere liegt der nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert des Landkreises Tirschenreuth deutlich über den Landesdurchschnitt. Der in § 25 der 11. BayIfSMV normierten Handlungsverpflichtung kommt das Landratsamt Tirschenreuth mit den unter Ziffern 1-3 festgelegten Maßnahmen nach.

 

Ziel der Maßnahmen nach Nummern 1 - 3 sind die Verringerung von Kontakten und die konsequente Umsetzung von Hygienemaßnahmen, um somit das Infektionsgeschehen zu verlangsamen. Damit soll die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt reduziert, Belastungsspitzen vermieden und die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung sichergestellt werden.

 

Um diese Ziele zu erreichen, sind die unter Nummern 1 - 3 geregelten Maßnahmen geeignet. Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie den verfolgten Zweck erreicht oder wenigstens fordert. Die Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 kann direkt von Mensch-zu-Mensch über die Schleimhäute, z. B. durch Aerosole und Tröpfcheninfektion, erfolgen oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Bereits durch teils mild Erkrankte oder auch asymptomatisch Infizierte kann es zu Übertragungen dieser Art kommen, da es sich bei SARS-CoV-2 um ein sehr leicht übertragbares Virus handelt. Durch die Beschränkungen und durch die erhöhten Schutzmaßnahmen reduziert sich das Infektionsrisiko. Die Ausbreitung von SARS-CoV-2 wird so zeitlich verlangsamt sowie räumlich begrenzt. Gleichzeitig wird durch die Verringerung enger Kontakte die Kontaktpersonennachverfolgung durch das Gesundheitsamt ermöglicht und somit die Voraussetzung für das Durchbrechen von Infektionsketten geschaffen. Die getroffenen Anordnungen nach Nummern 1 - 3 sind vor diesem Hintergrund zur Zweckerreichung erforderlich und angemessen.

 

 

Begründung Nrn. 1 und 2

 

Das Landratsamt Tirschenreuth geht davon aus, dass sich die hohen Inzidenzen im Landkreis insbesondere auch auf die Nähe zur Tschechischen Republik und die dorthin bestehenden Verflechtungen.

 

Aufgrund der aktuellen Fallzahlen der Neuinfektionen wird die Tschechische Republik als COVID-19 Risikogebiet eingestuft, verbunden mit einer Reisewarnung durch die deutschen Behörden. Sie gilt als sog. "Hochinzidenzgebiet" nach § 3 Abs. 2  S.1 Nr. 1 Coronavirus-Einreiseverordnung, mit einem besonders hohen Infektionsrisiko durch besonders hohe Inzidenzwerte. Tschechien belegt derzeit den 4. Platz im Vergleich der höchsten Infektionsraten aller Länder. Stand 09.02.2021 liegt die Sieben-Tages-Inzidenz bezogen auf 100.000 Einwohner landesweit bei 467,6. Im direkt an den Landkreis Tirschenreuth angrenzenden Kreis Cheb (Eger) sogar bei 1082. Im unmittelbar südlich an Eger angrenzenden Kreis Tachow (Tachau) beträgt sie 695. Zudem ist bestätigt, dass die mutierte Virus-Variante aus Großbritannien in Tschechien grassiert.

Im Landkreis Tirschenreuth sind ca. 2500 Pendler aus Tschechien beschäftigt. Das ist der zweithöchste Wert in der gesamten Oberpfalz. Auch verschiebt sich das Infektionsgeschehen grundsätzlich. Waren bis vor kurzem vor allem die Heime Brennpunkt der der Infektionen, so treten inzwischen immer mehr Infektionen in Unternehmen auf, die tschechische Pendler beschäftigen. In vielen Betrieben im Landkreis Tirschenreuth wurden in letzter Zeit Mitarbeiter aus Tschechien positiv getestet. So wurden seit 01.01.2021 insgesamt bereits mehr als 320 Arbeitnehmer aus Tschechien positiv auf SARS- COV 2 getestet. Angesichts des intensiven und stark ansteigenden Infektionsgeschehens im Landkreis Tirschenreuth sind insbesondere Betriebe, in denen Personen aus Hochinzidenzgebieten wie vorliegend Tschechien beschäftigt sind, einem großen Risiko für weitere Infektionen ausgesetzt.

 

Dieses Risiko wird noch verschärft durch das Auftreten der britischen Virusmutation in Tschechien. Nach Aussage des tschechischen Gesundheitsministers vom 18.01.2021 führt er 10% der Infektionen im Land auf die britische Mutation zurück. Diese Mutation ist nach den bisher vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen wesentlich ansteckender und wesentlich leichter zu übertragen. Unter Umständen sind die bisherigen Schutz- und Hygienemaßnahmen bezüglich der Mutation nicht oder nur eingeschränkt wirksam. Auch besteht die Vermutung, dass eine Reinfektion nach bereits durchgemachter Corona-Infektion erfolgen kann. Inzwischen sind auch im Landkreis Tirschenreuth bereits mehrere Nachweise auf diese Mutation erfolgt. Auch hier drängt sich der Verdacht auf, dass der Eintrag der Mutation auf die Nähe zu Tschechien zurückzuführen ist. Es gilt insofern unbedingt, die weitere Einschleppung mutierte Viren in den Landkreis zu unterbinden.

 

Durch die Anordnung der Beschränkungen in Ziffer 1 soll das Ausbruchsgeschehen im Landkreis allgemein unterbunden werden. Bisher durften Personen aus Hochinzidenzgebieten, die im Landkreis arbeiten auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg von der Arbeit zum Beispiel im Landkreis noch Einkäufe erledigen. Diese Möglichkeit wird nun unterbunden. Zwar besteht für Einreisende aus Hochinzidenzgebieten, die Verpflichtung bereits bei Einreise einen negativen Test auf SARS-CoV-2 bei sich zu führen. Außerdem bietet das Landratsamt umfangreiche Testmöglichkeiten in Waldsassen und Tirschenreuth an, trotzdem besteht die Möglichkeit, dass das Coronavirus bei diesen Gelegenheiten eingeschleppt, bzw. weitergegeben wird, weil die Test jeweils nur eine Momentaufnahme darstellen. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Test bei der Einreise noch nicht positiv ist, obwohl der Betroffene infiziert ist, er aber am Abend bei der Heimfahrt andere Personen beim Einkaufen ansteckt. Die Gefahr der Ansteckung ist umso größer, da wie bereits ausgeführt die hochansteckende britische Variante in Tschechien grassiert.

 

Die Regelung zu den Grenzpendlern ist aus rechtlicher, insbesondere europarechtlicher und infektionsschutzfachlicher Sicht geboten, um auch auf diesem Weg den Eintrag von Infektionen in Richtung Bayern zu verlangsamen und eine Gleichbehandlung zu den Grenzgängern herzustellen.

 

Durch die Anordnung der Beschränkungen in Ziffer 2 soll das Ausbruchsgeschehen in den Betrieben eingegrenzt werden. Unabhängig von den Vorgaben der Corona-ArbSchV besteht nach der 11. BayIfSMV nur für bestimmte Betriebe die Verpflichtung ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen. Diese Verpflichtung wird für alle Betriebe, denen sie nicht bereits nach der 11. BayIfSMV auferlegt wird, durch diese Allgemeinverfügung auferlegt, wenn sie eine bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern aus Hochinzidenzgebieten beschäftigen. Hier gilt im Wesentlichen das oben gesagte zur Begründung.

 

Die in Nummer 1 und 2 getroffenen Anordnungen sind ermessensgerecht und auch verhältnismäßig, insbesondere geeignet, erforderlich und angemessen, um zum Schutze von Landkreisbevölkerung und insbesondere auch von Firmenbeschäftigten das Ansteckungsrisiko zu minimieren. Das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit der Bevölkerung überwiegt eventuelle Individualinteressen.

Insbesondere werden den Betrieben auch keine konkreten Vorgaben auferlegt. Vielmehr bleibt  es den Unternehmen, abhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls, die Konzepte für ihren jeweiligen Betrieb zu erstellen und umzusetzen.

 

 

Mit der Anordnung nach Nr. 3 werden Betriebe zur beauftragten Stelle bestimmt.

 

Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Hochinzidenzgebiet nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, haben bei Einreise einen negativen Nachweis auf SARS-CoV 2 mitzuführen und auf Anforderung der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder der von dieser beauftragten Behörde oder Stelle vorzulegen.

Bisher legen die betroffenen Personen diese Nachweise dem Landratsamt Tirschenreuth vor.

Aufgrund der Regelung in Nr. 3 muss die Vorlage in Zukunft beim jeweiligen Arbeitgeber erfolgen.

 

Diese Regelung erfolgt aus folgenden Überlegungen:

 

  • Nur der Arbeitgeber weiß, welcher seiner Mitarbeiter an welchen Tagen in der Arbeit ist und an welchen Tagen er nicht im Betrieb ist. Beim Landratsamt ist das nicht bekannt. Eine sinnvolle Bearbeitung der vorgelegten Nachweise ist daher nicht möglich.
  • Lassen sich alle betroffenen Pendler aus Hochinzidenzgebieten regelmäßig testen, so werden dem Landratsamt im Schnitt ca. 1200 bis 1300 negative Tests pro Tag vorgelegt. Eine Bearbeitung beim Landratsamt ist bereits mangels Personal nicht möglich.
  • Erfolgt die Vorlagen beim jeweiligen Arbeitgeber, dann verteilt sich das Nachweisaufkommen auf eine ganze Reihe von Betrieben. Die einzelnen Arbeitgeber werden davon nicht überfordert.
  • Der Arbeitgeber kann für jeden Beschäftigten im Einzelnen nachvollziehen, ob er an seinen Arbeitstagen einen Nachweis vorlegt oder nicht. Der Arbeitgeber weiß auch an welchen Tagen der Arbeitnehmer nicht im Betrieb ist und kann die Vorlagepflicht entsprechend verfolgen, und bei Nichtvorlagen den Arbeitnehmer ggf. den Zutritt zum Betrieb verweigern.

 

Diese Regelung erweist sich der ebenfalls als ermessensgerecht und verhältnismäßig

 

3. Die Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Nach Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes, dass dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Um ein weiteres Ansteigen der Infektionszahlen zeitnah zu verhindern, wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

 

Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist (Art. 41 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG). Vorliegend ist die Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich, weil auf Grund der großen Vielzahl der betroffenen Adressaten eine zeitnahe individuelle Bekanntgabe nicht möglich ist.

 

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem

 

Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg

Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg

Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg

 

schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form1 erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

 

1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg (www.vgh.bayern.de/vgregensburg).

 

Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

 

Tirschenreuth, den 10.02.2021

Landratsamt Tirschenreuth

 

 

 

Markus Zapf

Oberregierungsrat

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